Häufige Fragen und Antworten
- FAQ
Hier gibt es Antworten auf häufig gestellte Fragen rund um die Juleica
Nach den bundesweiten Qualitätsstandards soll eine Juleica in der Regel bis 18 Monate nach Ablauf bzw. Abschluss der Grundausbildung verlängert bzw. beantragt werden. Danach muss die Juleica-Grundausbildung wiederholt werden, wenn eine Karte beantragt wird. Grundsätzlich entscheiden die freien Träger (Verband/Verein/die Gemeinde) im Antragsverfahren, ob jemand die Voraussetzung zum Erhalt der Juleica erfüllt.
Die Landesjugendringe sind sich einig, dass Erste-Hilfe-Kurse eine zusätzliche Voraussetzung der Verlängerung sein sollten, als alleinige Fortbildung aber nicht zur Verlängerung der Juleica geeignet sind.
Die Durchführung einer im jeweiligen Bundesland anerkannten Ausbildung (= Juleica-Schulung) und die Registrierung als Freier Träger im Juleica-Antragssystem sind zwei unterschiedliche Dinge und haben unterschiedliche Voraussetzungen. Beides wird jedoch jeweils in den einzelnen Bundesländern geregelt und ist mit der jeweiligen Landeszentralstelle zu klären. Die Kontaktdaten sind hier zu finden: https://www.juleica.de/bundeslaender/uebersicht/
Die Entscheidung, wer unter welchen Voraussetzungen eine im jeweiligen Bundesland anerkannte Juleica-Schulung durchführen darf, regelt jedes Bundesland einzeln. Lediglich die bestimmten Mindeststandards gelten in allen Bundesländern (https://www.juleica.de/bundeslaender/bundesweit/qualitaetstandards/). Daher sollten diese Bedingungen vor einer Juleica-Schulung mit den jeweiligen Landeszentralstellen geklärt werden. Nur wenn die Ausbildung durch bzw. im jeweiligen Bundesland anerkannt ist, kann ein Juleica-Antrag genehmigt werden.
Die Beantragung der Karte erfolgt i.d.R. immer in dem Bundesland, in dem der Ehrenamtliche aktiv ist (muss nicht der Wohnort sein). Dazu muss der jeweilige Träger für dieses Bundesland im Antragssystem registriert sein und dafür die im jeweiligen Bundesland geltenden Voraussetzungen erfüllen. Diese sind am besten unter https://www.juleica.de/bundeslaender/landesregelungen/ zu finden oder bei den Landeszentralstellen zu erfragen: https://www.juleica.de/bundeslaender/uebersicht/.
Die Registrierung erfolgt durch die jeweilige Landeszentralstelle, wenn der Träger auf Landesebene aktiv ist bzw. ein Landesverband ist. Dieser kann dann ggf. weitere Gliederungen anlegen. Wenn in einem Bundesland nur regionale Gliederungen existieren, z.B. Ortsgruppen, dann erfolgt deren Registrierung durch den für den jeweiligen Ort (i.d.R Jugendamtsbezirk) zuständigen Öffentlichen Träger. Dies sind i.d.R. das Jugendamt oder in dessen Auftrag der Stadt- oder Kreisjugendring. Ein_e Benutzer_in (z.B. Mitarbeitende_r des Landes- oder Bundesverbandes) kann dabei auch für mehre/alle Gruppen eingetragen werden und diese administrieren.
Eine bundesweite Trägerschaft kann es also nicht geben. Die Juleica ist Ländersache und braucht immer als "Gegenüber" einen Öffentlichen Träger (Jugendamt bzw. Landesjugendamt, wie es in §69 SGB VIII geregelt ist) und diese gibt es auf Bundesebene nicht.
Die Prüfung von Juleica-Anträgen, bei denen eine berufliche/universitäre Ausbildung oder Qualifikation anerkannt werden soll, kann herausfordernd sein. Die Genehmigung eines Antrags ist an klare bundesweite Qualitätsstandards (https://www.juleica.de/bundeslaender/bundesweit/qualitaetstandards/) gebunden. Die bundesweiten Standards werden aber auch durch die jeweiligen Landesregelungen ergänzt (https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_vbl_detail_text?anw_nr=7&vd_id=17822). Auf Grundlage dieser kombinierten Voraussetzungen muss jeder Antrag einzeln geprüft werden.
Juleica-Ausbildungen liegt ein erprobtes Konzept zugrunde, welches auf die jeweiligen Anforderungen der unterschiedlichen freien Träger angepasst ist. Es wird unabhängig von der bereits vorhandenen Qualifikation empfohlen, eine Juleica-Grundausbildung bei einem anerkannten Träger der Jugendhilfe zu absolvieren, um den Besonderheiten der Jugendarbeit gerecht zu werden.
Als öffentlicher Träger oder als Verbandszentrale haben Sie die Möglichkeit, einen Neudruckauftrag zu erteilen. Nutzen Sie dazu bei dem betreffenden Antrag die Aktion „Neudruckauftrag an DBJR“.
Für einen Neudruck der Karte wird erneut der jeweils aktuelle Kartenpreis berechnet.
Die praktische und theoretische Qualifizierung zum Erwerb der Juleica umfasst mindestens folgende Inhalte:
- Aufgaben und Funktionen der Jugendleiterin beziehungsweise des Jugendleiters und Befähigung zur Leitung von Gruppen,
- Ziele, Methoden und Aufgaben der Jugendarbeit,
- Rechts- und Organisationsfragen der Jugendarbeit,
- psychologische und pädagogische Grundlagen für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen,
- Gefährdungstatbestände des Jugendalters und Fragen des Kinder- und Jugendschutzes wie zum Beispiel Prävention sexualisierter Gewalt.
Darüber hinaus wird empfohlen, aktuelle Themen des Jugendalters und der Jugendarbeit wie Partizipation, geschlechtliche, sexuelle und kulturelle Diversität, interkulturelle Kompetenz, Inklusion, internationaler Jugendaustausch sowie verbandsspezifische Themen zum Bestandteil von Ausbildungsstandards zu machen.
Die Card für Jugendleiter_innen wird in allen Ländern der Bundesrepublik Deutschland anerkannt. Die Oberste Landesjugendbehörde (NRW) ist bemüht, der Card auch über den staatlichen Bereich hinaus Geltung und Anerkennung zu verschaffen (siehe Ministerialerlass).
Ja. Voraussetzung ist jedoch, dass die Aus-/Fortbildung alle in den jeweiligen Ländern vorgeschriebenen Bedingungen erfüllt oder die fehlenden Teile in dem jeweiligen Land nachgeholt werden. Dies muss die zuständige Landeszentralstelle bzw. der zuständige Freie Träger (Verband) entscheiden, in dessen Bundesland die Card ausgestellt werden soll. Natürlich muss auch der jeweilige Träger, der dann auf der Card stehen soll, zustimmen.
Wichtig: Die Entscheidung über die Anerkennung der Aus-/Fortbildung bzw. die Ausstellung der Juleica trifft das Land, in dem die Card beantragt werden soll und der Träger, der dann drauf steht (bei dem man ehrenamtlich tätig ist).
In der Regel ist der Erste-Hilfe-Kurs 3 Jahre gültig (ab Juleica-Grundausbildung). Danach ist eine Auffrischung erforderlich. Über den zeitlichen Rahmen der Auffrischung gibt es aber keine konkreten Regelungen. Daher empfiehlt es sich, beim Verband/Verein bzw. bei der Gemeinde, für die man ehrenamtlich aktiv ist, nachzufragen.
Nein. Von der Anerkennung digitaler Erste-Hilfe-Schulungen wird abgeraten, diese sollten in Präsenz stattfinden. Die angebotenen Onlinekurse von privaten Anbietern können nicht anerkannt werden.
Nein, Grundausbildungen können nur anteilig als digitale Ausbildung durchgeführt und anerkannt werden. Ein Präsenz – und Gruppenanteil in Höhe von mindestens 50 % des zeitlichen Umfangs (NRW-spezifisch) ist jedoch notwendig.
Der_die Antragsteller_in sollte überprüfen, ob der E-Mail-Client vielleicht den Link blockiert, also ob im Browser Cookies zugelassen sind. Z.B. muss beim Browser Firefox unter "Extras > Einstellungen > Datenschutz" der Haken bei "Cookies von Drittanbietern akzeptieren" gesetzt sein.
Beim Internet Explorer ist die Einstellung unter "Extras > Internetoptionen > Datenschutz > Erweitert > Cookies von Drittanbietern" zu finden und muss auf "annehmen" eingestellt sein oder der Haken muss bei "Automatische Cookiebehandlung aufheben" entfernt werden.
Wenn du dich bei deinem Namen verschrieben hast, kannst du diesen Fehler nachträglich über deinen eigenen Zugang unter www.juleica-antrag.de selbst korrigieren. Dazu loggst du dich unter „Meine Juleica“ ein. Du kannst dort deine Antragsdaten und die Daten deines Profils selbständig ändern. Bitte alle Änderungen immer mit „Speichern“ bestätigen.
Auch das kannst du in deinem eigenen Nutzerprofil ändern. Natürlich nur solange dein Antrag noch nicht genehmigt wurde. Nach Antragsgenehmigung muss entweder ein neuer Antrag gestellt werden oder der bestehende Antrag muss erneut mit geänderten Daten zur Genehmigung und zum Druck gebracht werden.
Auf www.juleica.de kann durch einen Klick auf die Schaltfläche "Passwort vergessen" und die Eingabe der E-Mail-Adresse jederzeit ein neues Passwort angefordert werden.
Wenn du deine E-Mail-Adresse ändern willst, gib einfach in deinem Profil die neue E-Mail-Adresse in das entsprechende Feld ein, klicke auf "Speichern" und folge den Anweisungen.
In den Benachrichtungs-E-Mails aus dem System, die an dich geschickt wurden, siehst du die Schreibweise deiner E-Mail-Adresse.
Nein, es sollte keine E-Mail-Adresse verwendet werden, die nicht die eigene ist. Im System werden personenbezogene Daten des_der Jugendleiter_in gespeichert und jeder Schritt im Antragsverfahren in der Historie dokumentiert. Daher ist die aktive Zustimmung des_der Antragsteller_in unumgänglich.
Es wird ein personenbezogener Account für den_die Jugendleiter_in benötigt, zu dem diese_r auch Zugang haben sollte, wenn er_sie beispielsweise für einen anderen Verband tätig ist.
Wenn Antragstellende bislang keine E-Mail-Adresse haben, gibt es verschiedene kostenlose E-Mail-Anbieter, bei denen in kürzester Zeit eine E-Mail-Adresse eingerichtet werden kann.
Ggf. wurde die E-Mail von deinem Spam-Filter abgefischt. Bitte wirf daher zunächst einen Blick in deinen Junk-Mail-Ordner (entweder in deinem E-Mail-Programm oder im Web-Mail-Zugang deines Anbieters). Falls da nichts zu finden ist, kannst du dir unter www.juleica-antrag.de ein neues Passwort zusenden lassen.
In diesem Fall darf im Antragsverfahren bei der Auswahl des Trägers nur die Kreisebene bestimmt und kein Ort ausgewählt werden. Wenn nur der Kreis ausgewählt wurde, werden alle kreisweiten Träger in einer Liste angezeigt.
Der_die Antragsteller_in sollte sich direkt beim freien Träger (Kreis- oder Landesverband) erkundigen, ob seine_ihre Ortsgruppe erfasst worden ist. Vielleicht ist die einzelne Ortsgruppe noch nicht im System registriert worden, sondern nur der Kreisverband. Dann kann dieser im Einzelfall ausgewählt werden.
Wenn ein falscher Träger ausgewählt wurde, wird sich dieser Träger in der Regel melden, weil er den_die Antragsteller_in nicht kennt.
Mit dem neuen Juleica-System muss der Antrag aber nicht mehr abgelehnt werden. Mit einem Anruf bei der Landeszentralstelle Juleica NRW, Tel: 0211/49 76 66 15, kann der Träger problemlos geändert werden. Möglicherweise lehnt aber der falsch ausgewählte Träger den Antrag ab oder informiert mit einer Korrektur darüber, dass ein falscher Träger ausgewählt wurde.
Auch das kann nachträglich geändert werden. Der Juleica-Antrag kann aber auch mit einer Korrektur vom Träger „vorläufig abgelehnt werden“.
Es besteht aber auch die Möglichkeit, die Landeskoordinierungsstelle NRW zu bitten, die falschen Einträge zu korrigieren. Das funktioniert aber nur, solange der Antrag noch nicht zum Druck freigegeben wurde.
Im Prinzip genauso, wie beim erstmaligen Beantragen einer Juleica. In der Regel merkt sich das System deine vorherigen Anträge und übernimmt diese direkt in den Folgeantrag.
Bitte erneut prüfen, ob Name, Adresse und andere Angaben noch stimmen.
Einige zuständige Stellen sind in solchen Fällen dazu übergegangen, einen "vorläufigen Ausweis" auszustellen, indem sie die Druckansicht des Antrages ausdrucken und mit dem Hinweis "vorläufiger Ausweis, gültig bis ..." versehen und dies mit Stempel und Unterschrift bestätigen.
Diese E-Mails werden vom System automatisch verschickt, wenn ein Antrag zu lange unbearbeitet bleibt.
Ja, diese Möglichkeit gibt es mittlerweile. Wenn euer freier Träger (Verein/Verband) diese Nachweise von euch anfordert, müsst ihr diese in eurem Antrag in folgendem Feld hochladen:
Das Hochladen der Dokumente müsst ihr mit „Speichern und zurück“ bestätigen.
Du kannst einfach eine neue Juleica beantragen. Wenn du bereits eine Fortbildung besucht hast, die zur Verlängerung der Juleica gilt, gib das einfach an. Wenn du noch keine Fortbildung absolviert hast, schreib in das Feld, dass es eine Ersatz-Juleica werden soll, weil die alte geklaut/verloren wurde. Gib nach Möglichkeit zusätzlich das Gültigkeitsdatum der alten Karte an, weil dein Träger dir die neue Juleica dann nur mit einer Gültigkeit bis zu diesem Datum ausstellen darf.
Die Antragstellung erfolgt online auf www.juleica-antrag.de. Wenn du auch deine verlorene Juleica bereits online beantragt hattest, kannst du den alten Account nutzen und auf die Daten zurückgreifen.
Erfreulicherweise sind auch junge Menschen aus benachbarten Ländern, bzw. mit Wohnsitz dort, bei Trägern in Deutschland ehrenamtlich aktiv. Auch sie bekommen, wenn sie die Voraussetzungen erfüllen, eine Juleica.
Für diese Fälle haben wir eine dringende Bitte: Bei Juleica-Anträgen für Jugendleiter_innen mit einer Adresse außerhalb Deutschlands bitte immer eine alternative Lieferadresse in Deutschland angeben (z.B. den Träger). Im automatisierten Verfahren werden die Karten durch die DP AG außerhalb Deutschlands nicht zugestellt und landen als Rückläufer beim Deutschen Bundesjugendring. Wir müssen dann erst den_die Jugendleiter_in bzw. den Träger kontaktieren und die Karte entsprechend weiterleiten. Damit sind vermeidbare Verzögerungen und Kosten verbunden.
Antragsteller_innen wenden sich bitte zunächst an ihre_n zuständige_n Administrator_in in ihrem eigenen Verband/Verein/ihrer Gemeinde.
Mitarbeiter_innen der Jugendverbände wenden sich bitte zunächst an die Landesgeschäftsstelle des jeweiligen Jugendverbandes.
Mitarbeiter_innen von kleinen freien Trägern wenden sich bitte an das jeweils zuständige örtliche Jugendamt.
Mitarbeiter_nnen der Landesgeschäftsstellen der Jugendverbände und der öffentlichen Träger wenden sich bitte an die jeweilige Juleica-Landeszentralstelle.
Wenn Sie einen Antrag (vorläufig) ablehnen, landet der Antrag wieder zur Bearbeitung bei dem_der Antragsteller_in. Deshalb muss jetzt der_die Antragsteller_in den Antrag erneut absenden, damit er durch Sie bearbeitet werden kann. Sie sollten deshalb Anträge nur dann ablehnen, wenn ein Nachbesserungsbedarf durch den_die Antragsteller_in besteht, nicht aber, wenn nur Rückfragen gestellt werden müssen. Diese sollten Sie per E-Mail außerhalb des Antragssystems klären.
Ein Juleica-Antrag für U16-Antragstellende kann nur über den Gruppenantrag gestellt werden. Im Gruppenantrag muss dazu ganz unten ein Häkchen gesetzt werden (siehe Bild):
Und hier der Auszug aus dem Ministerialerlass NRW zum Mindestalter:
2.4
Jugendleiterinnen und Jugendleiter sollen in der Regel das 16. Lebensjahr vollendet haben. In besonders vom Träger zu begründenden Fällen kann die Card auch für Jugendleiterinnen und Jugendleiter, die erst 15 Jahre alt sind, ausgestellt werden. Bei Minderjährigen ist das Einverständnis der Personensorgeberechtigten erforderlich.
(Quelle: Ministerialblatt (MBl. NRW.), Ausgabe 2019 Nr. 12 vom 27.06.2019, Seite 237 bis 244)
Mindestalter ist also 15 Jahre, früher geht nicht.
Die Karten werden weiterhin zentral produziert. Allerdings entfällt der monatliche Bearbeitungsstichtag. Sobald für Anträge die Druckfreigabe vorliegt und genügend Anträge für einen Druckbogen gesammelt wurden, werden diese produziert und anschließend direkt dem_der Jugendleiter_in zugeschickt, sofern keine alternative Lieferanschrift angegeben wird.
Zuständig im Vorstand
Björn Krause-Franz
Ihre Ansprechpartnerinnen
Kerstin Kutzner
Referentin Engagementförderung
Politische Weiterentwicklung Juleica
Fragen zur Qualifikation und Schulung
Telefon: 0211 49 76 66-16
Mobil: 0176 47 75 07 97
E-Mail: kutzner(at)ljr-nrw.de
Bürozeiten: Montag – Donnerstag
Sachbearbeitung